Deutsch
Deutsch
English
Sie befinden sich hier: AGB

AGB

Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen

Stand: Juli 2004

1. Allgemeines – Geltungsbereich – anwendbares Recht

1.1 Unsere Geschäfts- und Vertragsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäfts- und Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäfts- und Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäfts- und Vertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen gelten für alle, auch künftigen, Rechtsgeschäfte über Produktverkäufe, Werk- und Dienstleistungen mit uns, einschließlich der Phase der Vertragsanbahnung.

1.2 “Besteller” im Sinne dieser Geschäfts- und Vertragsbedingungen ist jeder Abnehmer unserer Erzeugnisse/Gegenstände, Werkoder Dienstleistungen (im weiteren: "Produkte") aufgrund vertraglicher Vereinbarung. “Lieferant” ist die Zöller-Kipper GmbH.

1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Vertragsänderungen oder –aufhebungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abreden über die Aufgabe dieser Schriftformvereinbarung.

1.4 Wir sind berechtigt, die aus der Geschäftsbeziehung stammenden, auch personenbezogenen Daten zu eigenen Zwecken zu verarbeiten. Der Besteller wird hiermit gemäß § 28ff BDSG davon unterrichtet. Rechtsgeschäfte mittels Datenfernübertragung bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

1.5 Unsere Geschäfts- und Vertragsbedingungen gelten für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern, Kaufleuten oder öffentlichen Auftragnehmern.

1.6 Auf den zwischen uns und dem Besteller abgeschlossenen Gesamtvertrag oder auf die abgeschlossenen Einzelverträge sind in nachstehender Reihenfolge anwendbar:

  1. die Regelungen des abgeschlossenen Vertrages,
  2. die Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen der Zöller-Kipper GmbH,
  3. die Bestimmungen des HGB über das Handelsgeschäft,
  4. die Bestimmungen des HGB über den Handelskauf, wenn es sich um einen Kaufvertrag handelt,
  5. die ergänzenden Bestimmungen des BGB über den Werkvertrag, wenn die Herstellung eines Werkes geschuldet wird,
  6. die ergänzenden Bestimmungen des Allgemeinen Teils des BGB sowie des Schuldrechts

1.7 Alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen den Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG). Soweit das CISG keine Regelung enthält gilt deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Werden gegen uns Ansprüche im Ausland geltend gemacht, können wir Ansprüche gegen den Besteller am Gerichtsstand des Hauptanspruchs geltend machen.

2. Angebote, Bestellung, Mitwirkungspflichten

2.1 Unser Angebot ist bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.

2.2 Die Bestellung des Bestellers ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen.

2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2.4 Angaben in Beschreibungen, Unterlagen oder Abbildungen sind unverbindlich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, bei Liftern, Ersatzteilen und Abfallsammelfahrzeugen. Sie enthalten keine rechtlich bindenden Erklärungen und begründen insbesondere nicht die Annahme zugesicherter Eigenschaften, sonst eigenständiger Zusagen (Garantie) oder konkreter Handlungsanweisungen.

2.5 Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs bleiben vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

2.6 Import- oder Exportlizenzen sowie sonstige Genehmigungen, die zur Ausfuhr des Liefergegenstandes benötigt werden, sind vom Besteller beizubringen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Exportgeschäften ist ferner die Bestätigung der Akkreditive erforderlich.

3. Preise – Zahlungsbedingungen

3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung “ab Werk” einschließlich Verladung im Werk. Transport-, Verpackungs-, Versicherungskosten, Zölle und sonstige Abgaben, die aufgrund von Vorschriften des Bestimmungslandes erhoben werden, sind vom Besteller zu tragen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.2 Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Monate liegen. Es kann dann jeweils der am Tag der Lieferung gültige Preis angesetzt werden. Bei Lieferungen innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsabschluß gilt der am Tag des Vertragsabschlusses gültige bzw. vereinbarte Preis.

3.3 Die Zahlung hat verlustfrei ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen.

3.4 Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes (schriftliche Bereitstellungsanzeige) in bar sofort ohne jeden Abzug zahlbar; spätestens aber 14 Tage nach Zugang gemäß Rechnung (s.o. Ziff. 3.3).

3.5 Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.

3.6 Die Aufrechnung des Bestellers mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und aus dem gleichen Rechtsgeschäft resultiert. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach § 320 Abs.2 BGB steht dem Besteller nicht zu. Die Abtretung oder Verpfändung gegen uns bestehender Ansprüche bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

3.7 Bei Zahlungsverzug des Bestellers entstehen Verzugszinsen von 5 % p.a. über dem im Fälligkeitszeitpunkt gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Dem Besteller ist vorbehalten nachzuweisen, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt vorbehalten, einen weitergehenden Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

3.8 Wurde eine Teilzahlungsvereinbarung getroffen, so kann diese Vereinbarung gekündigt und Zahlung der Restschuld verlangt werden, wenn der Besteller mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug gerät und der rückständige Betrag mindestens 10 % des Teilzahlungspreises erreicht. Zuvor ist dem Besteller eine zweiwöchige Frist mit der Erklärung zu setzen, daß bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restsumme verlangt wird. Statt Zahlung der Restschuld zu verlangen, kann dem Besteller eine zweiwöchige Zahlungsfrist gesetzt und hierbei erklärt werden, daß bei Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist vom Vertrag zurückgetreten wird. Nach Ablauf dieser Frist ist der Lieferant zum Rücktritt berechtigt; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen. Darüber hinaus wird die gesamte Restschuld auch dann fällig, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder wenn über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist.

3.9 Für Teillieferungen werden Teilrechnungen gestellt. Der Lieferant ist berechtigt eine Anzahlung bis zur Höhe von 30 % des gesamten Rechnungsbetrages zu verlangen. Auf erste Anforderung des Lieferanten hat der Besteller eine Bankbürgschaft in Höhe von 90 % des noch nicht gezahlten Kaufpreises zu leisten.

4. Lieferung – Umfang der Lieferpflicht

4.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die einzelnen Montageschritte technisch aufzuzeichnen. Auf Verlangen des Bestellers ist er verpflichtet die Pläne herauszugeben gegen Zusicherung, dass er diese Pläne nicht unbefugt zum Nachteil des Lieferanten verwertet.

4.2 Bei Abschluss eines Kaufvertrages schuldet der Lieferant dem Besteller eine Gattungssache. Maßgebend für den Umfang der Lieferung und den Inhalt des Kaufvertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten.

4.3 Schuldet der Lieferant die Herstellung eines Produkts im Auftrag des Bestellers (Werkvertrag), so schuldet er das in der Auftragsbestätigung zugesagte Werk. Dies gilt bei einer Montageleistung für eine aus der Gattung geschuldeten Sache nur für die Montageleistung.

4.4 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang oder durch schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien zulässig.

5. Lieferzeit, Lieferverzug und Abnahme

5.1 Nur von uns schriftlich bestätigte Lieferzeiten sind verbindlich. Sie binden uns nur, wenn der Besteller alle Bestellangaben gemacht und Mitwirkungshandlungen unternommen hat. Fixgeschäfte bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

5.2 Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers nach Ziff. 2.6, insbesondere also nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie nicht vor der Überlassung der Gegenstände auf die die bestellten Teile zu montieren sind.

5.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Dies gilt nicht, wenn vertraglich eine Abnahme bedungen ist oder wenn eine Montageverpflichtung vereinbart ist. Für den Fall des Werkvertrages oder des Kaufs mit Montagepflicht ist die Lieferfrist dann eingehalten, wenn dem Besteller die Abnahmebereitschaft bis zum Ablauf der vereinbarten Frist schriftlich mitgeteilt ist.

5.4 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von für die Fertigung des Liefergegenstandes benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikaten etc.) verlängert sich, wenn wir hierdurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch, wenn diese Umstände beim Zulieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Umstände werden von uns in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Soweit wir von der Lieferverpflichtung frei werden, gewähren wir etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.

5.5 Der Lieferant kann dem Besteller eine weitere angemessene Frist für die Abnahme zu setzen und bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist anderweitig über den bestellten Gegenstand zu verfügen. Die anderweitige Verfügung bedarf jedoch unserer schriftlichen Ankündigung. Hat der Besteller in diesem Fall schon Zahlungen geleistet, sind wir verpflichtet, die erhaltenen Zahlungen dem Käufer zurückzugewähren unter Abzug des ihm entstandenen Verzugsschadens. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Folgen des Annahmeverzuges bleiben unberührt.

5.6 Werkvertragliche Abnahmen hat der Besteller, wenn nichts anderes vereinbart ist, bei uns auf eigene Kosten durchzuführen. Unterläßt der Besteller diese Abnahme, so gelten die Produkte mit dem Verlassen unseres Werks als bedingungsgemäß abgenommen.

5.7 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden wir ihm – beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft – die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnen. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist und nach entsprechender Vorankündigung anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

6. Gefahrübergang, Nutzen und Lasten

6.1 Grundsätzlich gehen mit der Übergabe der verkauften Sache oder Teilen davon Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Käufer über. Versendet jedoch der Lieferant die Sache auf Wunsch des Bestellers, gehen Gefahr, Nutzen und Lasten mit Aufgabe der Ware an den Versender oder Beförderer auf den Besteller über. In Fällen, in denen eine Abnahme vorgesehen ist, gehen Gefahr, Nutzen und Lasten mit der Abnahme über.

6.2 Verzögert sich die Übergabe der Sache oder der Versand infolge von Umständen, die vom Besteller zu vertreten sind, geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Werktagen nach Absendung der Anzeige. In den Fällen, in denen eine Abnahme vorgesehen ist, geht die Gefahr spätestens 5 Werktage nach Absendung der Anzeige über die Abnahmebereitschaft auf den Besteller über, wenn nicht innerhalb der Frist von 5 Tagen die Abnahme tatsächlich durchgeführt wurde. Auf Wunsch des Bestellers sind auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch- und Transport, Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Dies kann auf sonstige versicherbare Risiken ausgedehnt werden.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Er ist nicht berechtigt, uns gehörende Produkte Dritten zur Sicherheit zu überlassen. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, das Produkt zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Produktes durch uns liegt, sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes erklären, kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

7.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Ersatzansprüche gegen den Versicherer sind uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller weist den Versicherer an, nur an uns zu leisten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

7.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf unsere Produkte hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Er hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Aufhebung und Abwehr derartiger Zugriffe und Ansprüche erforderlich sind und uns bei der Wahrnehmung unserer Rechte in jeder Weise, auch in unserem Namen, zu unterstützen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

7.4 Der Besteller ist berechtigt unsere Produkte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und/oder weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsoder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Abgetreten werden hiermit auch alle Forderungen aus Wechseln, die auf Forderungen aus der Weiterveräußerung unseres Eigentums gezogen werden (Kundenwechsel). Wir können jederzeit die Herausgabe der Wechsel und Indossierung durch den Besteller verlangen. Wir sind jederzeit befugt, die Abtretung der Ansprüche des Bestellers an uns Dritten anzuzeigen. Jegliche Abtretungen werden hiermit angenommen.

7.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

7.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8. Gewährleistung, Mängelhaftung und Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche

8.1 Wir erbringen die zugesagten Lieferungen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung.

8.2 Soweit unsere Lieferung innerhalb der Verjährungsfrist einen Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) aufweist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat der Besteller nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z.B. Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, daß ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstands. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurück zu geben.

8.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt - unbeschadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gem. Ziff. 8.9 bis 8.14 – die Vergütung zu mindern oder – sofern unsere Pflichtverletzung wesentlich ist – vom Vertrag zurückzutreten.

8.4 Voraussetzung für jeglichen Gewährleistungsanspruch ist, dass insbesondere a) keine der folgenden Umstände vorliegen:

• Maßabweichungen und Fertigungstoleranzen innerhalb von Spezifikationen, Datenblättern etc., • gewöhnliche Alterungs-, Abnutzungs- oder Verschleißerscheinungen, welche sich insbesondere aus den jeweiligen technischen Datenblättern ergeben, • ungeeignete, unsachgemäße oder nachlässige Lagerung, Handhabung, Nutzung, Verwendung oder Wartung, • Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, • eigene Bearbeitung oder Nachbesserung durch den Besteller oder Dritte, • fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, • natürliche Abnutzung, ungeeignete Austauschwerkstoffe, chemische, physikalische, elektrochemische, elektrische oder ähnliche Einflüsse, • Unvollständig- oder Unrichtigkeit der Bestellangaben und der dafür an uns übergebenen Unterlagen. b) der Besteller seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind insoweit unter Angabe deren Art und Umfang innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort oder, wenn diese bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren, innerhalb von 10 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen und nachzuweisen.

8.5 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller, nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen freigestellt, die wegen der Nichterfüllung bestehen würden. Wir sind auch bei erheblichen Sachmängeln zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.

8.6 Die Gewährleistung beträgt 24 Monate. Dies gilt nicht soweit diese auf einem uns zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen und soweit das Gesetz gem. §§ 438 I Nr.2, 479 I, 634 a I Nr.2 BGB zwingend längere Fristen vorschreibt. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Produkte, soweit nicht nachfolgend oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

8.7 Sollten wir insbesondere verschuldensunabhängigen Ansprüchen Dritter nach in- oder ausländischem Recht ausgesetzt sein, die aus von uns gelieferten Produkten abgeleitet werden, hat der Besteller uns in jedem Fall von allen Ansprüchen und den Kosten der Rechtsverteidigung gegen solche Ansprüche der Produkthaftung freizustellen. Das gilt auch für jeden Regreßanspruch gegen uns, gleich, wer ihn führt, geltend macht oder erwirbt. Ausgleichsansprüche im Falle der Fehlerhaftigkeit und der Schadensursächlichkeit der von uns gelieferten Produkte können vom Besteller auch im Falle der Gesamtschuldnerschaft gegen uns nur mit dem Nachweis geltend gemacht werden, daß wir die Fehlerhaftigkeit zu vertreten haben. Der Besteller hat uns alle zur Rechtsverfolgung erforderlichen Informationen, auch solche aus seinen Bereichen, zur Verfügung zu stellen.

8.8 Der Besteller ist verpflichtet, sich gegen Haftungsfälle insbesondere aus verschuldensabhängiger und unabhängiger Haftung ausreichend versichert zu halten. Er hat die Verpflichtungen aus diesen Bedingungen seinem Versicherer mitzuteilen.

8.9 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Schadensersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – beruhen. Weiter haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit wir Garantien übernommen haben.

8.10 Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Insoweit verjähren diese Schadensersatzansprüche in einem Jahr.

8.11 Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. Produktionsausfall, Nutzungsverluste (Mangelfolgeschäden) oder entgangenen Gewinn.

Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

8.13 Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind nachzuweisen und beschränkt auf seine notwendigen Aufwendungen.

8.14 Lieferungen von Gebrauchtware erfolgen wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Dies gilt nicht für vorsätzliches Verschweigen oder im Falle grober Fahrlässigkeit. Insoweit verjähren diese Ansprüche in einem Jahr. Ziff 8.6 Satz 3 gilt entsprechend.

8.15 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Besondere Regelung bei Kauf mit Montageverpflichtung

9.1 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen gelten auch für den Fall, daß der Kaufgegenstand auf Gegenstände des Bestellers montiert wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

9.2 Der Besteller versichert, dass er Eigentümer der Sache ist, auf die der Liefergegenstand montiert werden soll, bzw. dass er weder rechtlich noch tatsächlich gehindert ist, eine Verbindung des Liefergegenstandes mit der in seinem Besitz befindlichen Sache herbeizuführen.

9.3 Den Besteller trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat dem Lieferanten alle Unterlagen, Pläne und Zeichnungen zur Verfügung zu stellen und Auskunft zu erteilen, ihm die umfassende Kenntnis über die Beschaffenheit und Besonderheiten des Gegenstandes zu vermitteln, damit er in die Lage versetzt wird, eine ordnungsgemäße Montageleistung zu erbringen.

10. Geheimhaltung, Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.1 Der Besteller ist verpflichtet, nicht offenbar oder zulässig offenbar gewordene Kenntnisse und Informationen aus der Geschäftsbeziehung mit uns vertraulich zu behandeln. Das gilt insbesondere auch für die Kenntnisse über unser Know-how und unsere Fertigungsmethoden und -verfahren, wenn er uns auditiert oder uns in die Mitentwicklung seiner Produkte einbezieht. Der Besteller ist verpflichtet, von ihm einbezogenen Dritten diese Verpflichtung als eigene aufzuerlegen. Der Besteller haftet uns für jeden aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehenden Schaden unter Ausschluß des Fortsetzungszusammenhangs. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt als eigenständige Rechtspflicht über die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit uns hinaus.

10.2 Erfüllungsort für unsere Leistungen und für die Leistungen des Bestellers ist Mainz, wenn der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Bei allen Streitigkeiten ist Gerichtsstand Mainz. Wir können den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Werden Bestellungen und Korrespondenzen nicht in deutscher Sprache geführt, sind maßgeblich für die Bestimmung des Vertragsinhaltes die Dokumente in deutscher Sprache.

11.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Der Besteller ist zur Mitwirkung an der Vereinbarung einer wirksamen Bestimmung verpflichtet, die der ursprünglichen rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

11.3 Weist der Vertrag eine Regelungslücke auf, die weder durch die Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen noch durch gesetzliche Bestimmungen geschlossen werden kann, so ist der Vertrag um eine Bestimmung zu ergänzen, die die Vertragspartner auf der Basis des wirtschaftlich Gewollten gewählt hätten, wären sie sich der Vertragslücke bewußt gewesen.

11.4 Das Gleiche gilt im Falle der Unklarheit oder der Mehrdeutigkeit einer Regelung. In diesem Fall ist die unklare oder mehrdeutige Bestimmung so auszulegen, daß der mit dem Vertrag verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.